Aus Kassel wenig Neues: Das Bundessozialgericht, die Ein-Personen-Gesellschaften und die Sozialversicherungspflicht

Die sozialversicherungsrechtliche Lage für einzelne Selbständige und ihre Auftraggeber bleibt schwierig. Das Damoklesschwert der Sozialversicherungspflicht mit erheblichen Kosten schwebt über vielen Vertragsverhältnissen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund sieht die Tätigkeit einzelner Selbständiger seit Jahren zunehmend kritisch und wird hierbei in zahlreichen Fällen von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung gestützt.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat nun in drei Entscheidungen vom 20. Juli 2023 (B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R) einem scheinbaren Ausweg aus dem Dilemma eine kategorische Absage erteilt. Die Entscheidungen sind in keiner Weise überraschend.

Was war geschehen?
Sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen war jeweils die Tätigkeit eines alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft (UG bzw. GmbH). Mit dieser Kapitalgesellschaft schlossen die Auftraggeber jeweils Verträge über Dienstleistungen. In zwei Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im Krankenhaus. In einem weiteren Verfahren ging es um eine beratende Tätigkeit. Erbracht wurden die Dienstleistungen jeweils ausschließlich von dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern der Kapitalgesellschaft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen drei Fällen die Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV fest.

Die Entscheidungen des BSG vom 20. Juli 2023
Das BSG blieb in allen drei Verfahren bei seiner bekannten Linie. Wie in anderen Statusverfahren auch, sollen die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen einer Beschäftigung entscheiden. Daran soll auch der Umstand nichts ändern, daß die zugrundeliegenden Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden. Stellt sich danach die Tätigkeit des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft im Rahmen des Auftrags nach ihrem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, liegt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Schlußfolgerungen für die Praxis
Verträge über Dienstleistungen mit Ein-Personen-Unternehmen bedürfen einer strikten Risikokontrolle. Dabei ist es unerheblich, ob die Verträge mit einem selbständigen Freelancer oder mit einer von ihm gegründeten Kapitalgesellschaft geschlossen werden.

Für die Sozialgerichtsbarkeit ist die tatsächliche Ausführung der Tätigkeit von entscheidender Bedeutung. Daher ist die Ausgestaltung der Tätigkeit im Vorfeld der Schlüssel zum Erhalt der Vorteile selbständiger Tätigkeit. Zudem sollten die Möglichkeiten der Statusfeststellung proaktiv genutzt werden.

Beratung, die weiterführt
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