Autorenname: Lucht

Urlaubsgewährung nach Befristungsende führt nicht zur Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Befristete Arbeitsverhältnisse haben ihre Tücken. Auch mehr als 22 Jahre nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind noch nicht alle Fragen geklärt. Gesetzliche AusgangslageNach § 15 Abs. 6 TzBfG gilt ein ursprünglich befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers […]

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Zielvereinbarung und Ermessen des Arbeitgebers bei Bestimmung der Bonushöhe

Zielvereinbarungen sind zu Recht ein beliebtes Instrument, mit dem Arbeitgeber Leistungsanreize für Führungskräfte schaffen. Für Führungskräfte stellen variable Vergütungsbestandteile oft einen wesentlichen Teil ihrer Einkünfte dar. Doch variable Vergütungssysteme haben ihre Tücken. Insbesondere dann, wenn sie dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen einräumen. Zum zweiten Mal innerhalb von anderthalb Jahren mußte sich das Bundesarbeitsgericht

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BAG: Heilung betriebsverfassungswidrig in Vollzug gesetzter Einzelmaßnahmen

Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Nachholung der Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zu einer bereits in Vollzug gesetzten personellen Einzelmaßnahme nicht den betriebsverfassungswidrigen Zustand heilt, wenn die Beteiligung des Betriebsrats unterblieben ist. Die Folge: Der Betriebsrat kann gegen den Arbeitgeber im Beschlußverfahren vorgehen und nach §

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LAG Schleswig-Holstein: Keine Pflicht des Arbeitnehmers, sich in seiner Freizeit nach Dienstplanänderungen zu erkundigen oder Dienstplanänderungen zur Kenntnis zu nehmen

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich in einem Fall aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes zu den Pflichten des Arbeitnehmers bei Dienstplanänderungen geäußert. Die Ausführungen des LAG sind aber auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft von hohem Interesse. Ausgangsfall Ein Notfallsanitäter ist bei einem Betreiber mehrerer Rettungswachen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet neben dem

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Sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozeß

Über den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses entscheidet häufig die Darlegungs- und Beweislast. Im Kündigungsschutzprozeß muß daher jede Seite ihre Hausaufgaben machen. Der zielgenaue Sachvortrag macht oft den entscheidenden Unterschied zwischen Obsiegen und Unterliegen im Arbeitsgerichtsverfahren aus. Die rechtliche Fragestellung Eigentlich ist es ganz einfach: Der Arbeitgeber hat im Kündigungsschutzprozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen

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Zielgenaues Arbeitsrecht. Jetzt auch im Golfclub Hamburg-Oberalster.

Golf und Arbeitsrecht haben viele Gemeinsamkeiten. Auch aus schwierigen Lagen effektiv zum Ziel zu kommen, zeichnet Golfer wie Arbeitsrechtler aus. Vor allem aber bringen Golf und Arbeitsrecht Menschen zusammen. Manche Dinge lassen sich in entspannter Atmosphäre leichter besprechen. Gerne treffe ich mich mit Ihnen auf eine Runde Golf im Golfclub Hamburg-Oberalster oder auf eine Tasse

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